Grundsteuer
Eigentümerwechsel
Hinweise zur Grundsteuer für Grundstücksverkäufer:
Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 01. Januar (§ 9 GrStG). Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich daher erst für die Grundsteuer des folgenden Jahres aus.
Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat daher - nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes - noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.
Der Verkäufer kann - aufgrund privatrechtlich im Kaufvertrag geregelter Vereinbarung - die Grundsteuer vom neuen Eigentümer (Käufer) ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks privat anfordern oder vereinbaren, dass der/die Käufer/in die Grundsteuer selbst überweist.
In diesem Fall bitten wir zu beachten, dass die Grundsteuer im Jahr des Eigentumswechsels immer unter Angabe der Nummer des Grundsteuerbescheides des Verkäufers zu entrichten ist.
Der Eigentümerwechsel wird uns automatisch vom Finanzamt in Amorbach mitgeteilt. Eine gesonderter Hinweis an die Stadt Klingenberg a.Main ist daher nicht erforderlich.