Gewerbezentralregister
Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.), um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.
Antragsberechtigt
Privatpersonen (natürliche Personen) können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde bzw. online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Für den Online-Antrag werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät benötigt.
Eine schriftliche oder telefonische Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt ca. 1 Woche.
Gebühr
Die Gebühr für die Ausstellung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,00 €.
benötigte Unterlagen
Für die Beantragung einer Gewerbezentralregisterauskunft muss ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden.